Saturday, April 27, 2024

Satzung


Satzung der Sportfreunde Oppenrod 1910 e.V.

§ 1  Name und Sitz

Der am 1. August 1910 gegründete Verein führt den Namen Sportfreunde Oppenrod 1910 e.V. und hat seinen Sitz in 35418 Buseck-Oppenrod. Der Verein ist beim Amtsgericht Gießen unter VR 1246 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2  Zweck und Aufgaben

1.  Der Sportverein Sportfreunde Oppenrod 1910 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist: die Förderung des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten, die Förderung der Jugendarbeit im besonderen Maße. Der Satzungszweck wird verwirklicht,  insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5.  Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und erkennt vorbehaltlos dessen Satzung und die Satzungen seiner Fachverbände an.

§ 3  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4  Mitgliedschaft

1.  Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen   sein.

2.   Der Verein hat:

a)  ordentliche Mitglieder,

b)  jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

c)  Ehrenmitglieder .

3.    Mitglieder können unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkten alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Verein anzuerkennen.

4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn Ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.

5.   Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Über die Eigenschaft als Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag und Begründung des Vorstandes.

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Attestes, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, abhängig zu machen. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1.  durch Tod;

2.  durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist und zwar durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

3.  durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied

a)  6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und

trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt werden oder

b)  sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht

erfüllt hat;

4.  durch Ausschluss (siehe § 10, Ziffer 2).

§ 7  Mitgliedschaftsrechte

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind sie auch wählbar.

2. Jugendmitglieder bis 16 Jahre besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organes, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wen ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

§ 8  Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet

1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,

2. die Beiträge pünktlich zu zahlen,

3. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,

4. auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.

§ 9  Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Sonderbeträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgabe dienen. Weist das Konto eines Mitgliedes zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehenden Kosten.

§ 10 Strafen

1.  Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden

a)  Verwarnung

b)  Sperre.

2.  Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar

a)  bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,

b)  wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen den Verein,

seine Zwecke und Aufgaben auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,

c)  wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der

Vereinsorgane.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu. Sobald das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand (§ 12)

2. Die Mitgliederversammlung (§ 13)

§ 12  Der Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus:

a)  dem 1. Vorsitzenden,

b)  dem stv. Vorsitzenden,

c)  dem Kassenwart

d)  dem Schriftführer

e)  den Abteilungsleitern

f)  den 2 – 4 Beisitzern

2.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

der 1. Vorsitzende,  der  stv. Vorsitzende

und der Kassenwart.

Jeweils zwei sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

3.  Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt bei Ausgaben bis zu einem Betrag von EUR 200,-.

4.  Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung zweijährlich gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

5.  Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich  zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen.

6.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, im dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen des Vorstandes herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.

7.  Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.

8.  Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vgl. § 15).

§ 13  Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand oder den 1. Vorsitzenden einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins.

2.  Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt. Sie wird vom Vorstand oder dem 1. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin durch Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Buseck erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:

a)  Jahresbericht des Vorstandes und der Obmänner der Sportarten,

b)  Bericht der Kassenprüfer,

c)  Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes,

d)  Vorstandsneuwahlen (erforderlich nur im Wahljahr),

e)  Wahl der Kassenprüfer (jährlich),

f)  Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der

Mitglieder, die bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen.

3.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens einem  Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.  Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung erfolgt entsprechend § 13, Ziffer 2, unter Angabe der Tagesordnung.

4.  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Mitglieder bis zu 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren und zwar durch Stimmzettel.

5.  Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden , wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

6.  Vor jeder Wahl ist ein Wahlleiter zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahl durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von 2 Vorstandsmitgliedern und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14  Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§ 15  Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.

§ 16  Sportabteilungen

Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der zweijährlich von der Mitgliederversammlung gewählt wird, geleitet.

§ 17  Protokollführung

Die Führung der Protokolle in den Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlung obliegt dem Schriftführer. Im Verhinderungsfalle ist sie von einem anderen Vorstandsmitglied wahrzunehmen.

§ 18  Auflösung

1.  Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.

2.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Buseck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 im Ortsteil Oppenrod zu verwenden hat.

§ 19

Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten alle Bestimmungen der bisherigen Satzung und der dazu erfolgten Ergänzungen außer Kraft.

Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 30.01.2009 beschlossen.